
75 Prozent der Personalkosten gefördert — ist das seriös?
Ein Vertriebler erzählt vom Zuschuss, und Sie fragen sich, ob das ein Trick ist. Die Förderung gibt es wirklich. Wer sie zahlt, woran Sie ein unseriöses Angebot erkennen und wo die Grenze zum Aufstiegs-BAföG verläuft…
Die Frage kommt fast immer in derselben Lage: Jemand war da, hat von einem Zuschuss zu den Personalkosten erzählt, und der Eindruck bleibt, dass es einen Haken geben muss.
Die Förderung gibt es. Sie steht in § 82 SGB III, dem Qualifizierungschancengesetz. Den Zuschuss zahlt nicht ein Ministerium, sondern die Agentur für Arbeit, und zwar aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Das ist der Punkt, an dem sich prüfen lässt, ob jemand seriös berät: Wer kein Gesetz und keine zuständige Stelle nennen kann, redet über ein Produkt und nicht über eine Förderung.
Vorweg zur Einordnung: Wir sind selbst ein nach AZAV zugelassener Bildungsträger und leben davon, dass Betriebe diese Förderung nutzen. Was hier steht, lässt sich trotzdem oder gerade deshalb vollständig überprüfen.
Was tatsächlich gefördert wird
§ 82 SGB III kennt zwei Zuschüsse. Den ersten zu den Lehrgangskosten, den zweiten zum Arbeitsentgelt für die Zeit, in der wegen der Weiterbildung nicht gearbeitet wird. Beide hängen an der Betriebsgröße.
Die 75 Prozent, von denen oft die Rede ist, sind der Höchstsatz des Entgeltzuschusses für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten. Bei 50 bis 499 Beschäftigten sind es bis zu 50 Prozent, ab 500 bis zu 25. Höchstsätze heißt: Die Agentur kann so viel übernehmen, sie muss nicht.
Was dagegen keine gesetzliche Grundlage hat, ist eine Dauerangabe wie „über 14 Monate". Wie lange gezahlt wird, hängt an der Maßnahme, nicht an einer festen Frist. Wer eine Laufzeit nennt, ohne die Maßnahme zu kennen, hat die Zahl aus seinem Angebot und nicht aus dem Gesetz.
Woran Sie ein unseriöses Angebot erkennen
| Was gesagt wird | Warum das ein Warnzeichen ist | Was stattdessen stimmt |
|---|---|---|
| „Der Staat zahlt das“ | Zahlt die Agentur für Arbeit aus Beiträgen, nicht der Staat aus Steuern | Rechtsgrundlage ist § 82 SGB III, zuständig ist der Arbeitgeberservice |
| „Die Förderung ist Ihnen sicher“ | Niemand außer der Agentur kann das zusagen | Entscheidung im Einzelfall, ein Rechtsanspruch besteht nicht |
| „Wir sind zertifiziert“ | Eine Trägerzulassung allein genügt nicht | Auch die konkrete Maßnahme braucht eine eigene Zulassung mit Nummer |
| „Melden Sie sich an, den Antrag machen wir danach“ | Nachträglich ist keine Bewilligung vorgesehen | Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bewilligt sein |
| „Das läuft über ein Förderprogramm des Ministeriums“ | Verwechslung mit anderen Programmen | § 82 SGB III läuft über die Agentur für Arbeit, nicht über ein Ministerium |
| „Die Unterlagen bekommen Sie später“ | Umfang und Preis stehen in der Maßnahmenzulassung und sind sofort nennbar | Unterrichtseinheiten und Lehrgangskosten vor der Entscheidung schriftlich geben lassen |
Wie Sie es selbst prüfen
Drei Schritte, die unabhängig vom Anbieter funktionieren. Lassen Sie sich die Nummer der Maßnahmenzulassung geben und schlagen Sie sie in KURSNET nach, dem Portal der Bundesagentur für Arbeit. Lesen Sie § 82 SGB III selbst; der Text ist kurz und frei zugänglich. Und rufen Sie den Arbeitgeberservice der Agentur an, bevor Sie etwas unterschreiben.
Der Anbieter hat ein wirtschaftliches Interesse an Ihrer Anmeldung. Die Agentur hat keines.
Meister, Techniker, Betriebswirt: anderer Weg
Eine Verwechslung taucht regelmäßig auf: Das Qualifizierungschancengesetz fördert keine Aufstiegsfortbildung zum Meister, Techniker, Fachwirt oder Betriebswirt. Dafür gibt es das Aufstiegs-BAföG nach dem AFBG.
| Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) | Aufstiegs-BAföG (AFBG) | |
|---|---|---|
| Ziel | Anpassung an veränderte Anforderungen im Beruf | Aufstieg zu einem geregelten Fortbildungsabschluss |
| Abschlüsse | Trägerzertifikat nach zugelassener Maßnahme | Meister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt nach BBiG oder HwO |
| Mindestumfang | mehr als 120 Stunden | in der Regel mindestens 400 Unterrichtsstunden |
| Wer beantragt | der Arbeitgeber | die oder der Teilnehmende selbst |
| Zuständig | Agentur für Arbeit, Arbeitgeberservice | zuständige Stelle des Landes, Antrag über AFBG Digital |
| Träger | muss nach AZAV zugelassen sein | Maßnahme muss auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereiten |
Angaben zum AFBG nach § 2 AFBG. Beide Wege schließen sich nicht grundsätzlich aus, fördern aber verschiedene Dinge.
Wer also eine Betriebswirt-Fortbildung bei der Handwerkskammer im Blick hat, fragt nicht nach dem Qualifizierungschancengesetz, sondern nach dem Aufstiegs-BAföG. Umgekehrt greift für eine Qualifizierung in KI, Vertrieb oder digitalem Handel das Qualifizierungschancengesetz.
Über welches Ministerium läuft die 75-Prozent-Förderung?
Über keines. Rechtsgrundlage ist § 82 SGB III, die Förderung wird von der Agentur für Arbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Zuständig ist der Arbeitgeberservice der örtlichen Agentur.
Was hat der Anbieter davon?
Er bekommt die Lehrgangskosten bezahlt, die in seiner Maßnahmenzulassung hinterlegt sind — auch wir. Das ist legitim und zugleich der Grund, die Angaben zu prüfen: Umfang, Zulassungsnummer und Preis stehen in der Zulassung und sind sofort nennbar.
Kann ich die Förderung auch für eine Weiterbildung bei einem anderen Anbieter nutzen?
Ja. Das Qualifizierungschancengesetz ist nicht an einen Anbieter gebunden. Voraussetzung ist, dass Träger und Maßnahme nach AZAV zugelassen sind und die übrigen Bedingungen aus § 82 Absatz 1 erfüllt sind.
Ist eine Betriebswirt-Fortbildung über das Qualifizierungschancengesetz förderfähig?
In aller Regel nicht. Aufstiegsfortbildungen zum Meister, Techniker, Fachwirt oder Betriebswirt laufen über das Aufstiegs-BAföG nach dem AFBG. Das verlangt unter anderem mindestens 400 Unterrichtsstunden und eine Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung.
Wer stellt den Antrag?
Beim Qualifizierungschancengesetz der Arbeitgeber, und zwar vor Beginn der Maßnahme. Beschäftigte können die Weiterbildung vorschlagen, beantragen können sie sie nicht. Beim Aufstiegs-BAföG ist es umgekehrt: Dort stellt die teilnehmende Person den Antrag selbst.
Dieser Beitrag ersetzt keine Förderberatung. Welcher Weg in Ihrem Fall infrage kommt, hängt von Ziel, Abschluss und Betriebsgröße ab. § 82 SGB III im Volltext (gesetze-im-internet.de).
Nächster Schritt
Wenn Sie wissen wollen, ob eine Qualifizierung in Ihrem Betrieb unter § 82 fällt, gehen wir das im Erstgespräch durch — und sagen Ihnen auch, wenn der Fall eher zum Aufstiegs-BAföG gehört.
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