Weiterbildungsförderung: Fragen und Antworten für Beschäftigte und Arbeitgeber

Die berufliche Weiterbildung wird in Deutschland über zwei Wege gefördert: den Bildungsgutschein nach § 81 SGB III für Menschen ohne Arbeit und das Qualifizierungschancengesetz nach § 82 SGB III für Menschen in einem Arbeitsverhältnis. Hier stehen die Fragen, die dabei am häufigsten aufkommen.

Jede rechtliche Aussage auf dieser Seite ist auf den Gesetzestext verlinkt. Über die Förderung selbst entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall — diese Seite erklärt die Voraussetzungen, sie sagt keine Bewilligung zu.

Stand:

Welcher Weg gilt für welche Situation?

Vier typische Ausgangslagen, jeweils mit zuständiger Stelle, Voraussetzungen und dem nächsten konkreten Schritt.

SituationZuständige StelleVoraussetzungenBenötigte UnterlagenNächster Schritt
Beschäftigt, Weiterbildung neben dem JobArbeitgeberservice der Agentur für Arbeit (Antrag über den Arbeitgeber)Berufsabschluss mindestens zwei Jahre her, keine Förderung nach § 82 in den letzten zwei Jahren, Maßnahme über 120 Stunden, Träger und Maßnahme zugelassenAntragsformulare der Bundesagentur, Trägerbescheinigung, Lehrplan mit Stundenumfang, Maßnahmennummer, KostenArbeitgeber meldet sich beim Arbeitgeberservice — vor Kursbeginn
Arbeitsuchend oder von Arbeitslosigkeit bedrohtAgentur für Arbeit oder Jobcenter (Antrag durch die Person selbst)Beratungsgespräch, festgelegtes Bildungsziel, Träger und Maßnahme zugelassenBildungsgutschein, Zulassungsnachweise des Trägers, LehrplanBeratungstermin vereinbaren und Bildungsziel klären
Betrieb im Strukturwandel, größerer Teil der Belegschaft betroffenArbeitgeberservice der Agentur für ArbeitStrukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf, Mindestanteil betroffener Beschäftigter, Betriebsvereinbarung oder TarifvertragBetriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, Angaben zur geplanten QualifizierungQualifizierungsgeld nach § 82a SGB III mit dem Arbeitgeberservice prüfen
Unklar, welcher Weg passtBeratungsgespräch beim Träger, danach Agentur für ArbeitKeine — die Einordnung ist gerade der Zweck des GesprächsKeineErstgespräch vereinbaren und Voraussetzungen durchgehen

Grundlagen

Welcher Förderweg gilt für wen, und woran erkennt man ein förderfähiges Angebot.

Was ist der Unterschied zwischen Bildungsgutschein und Qualifizierungschancengesetz?

Der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III richtet sich an Menschen ohne Arbeit oder mit drohender Arbeitslosigkeit. Das Qualifizierungschancengesetz nach § 82 SGB III fördert Menschen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Beide Wege führen zu einer geförderten Weiterbildung, sie haben aber unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Antragswege. Beim Bildungsgutschein stellt die oder der Weiterbildungsinteressierte den Antrag selbst bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. Beim Qualifizierungschancengesetz stellt der Arbeitgeber den Antrag für seine Beschäftigten, und zwar beim Arbeitgeberservice.

Gemeinsam ist beiden: Der Träger und die konkrete Maßnahme müssen nach AZAV zugelassen sein, und die Entscheidung über die Förderung trifft die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall.

Quelle: § 81 SGB III · § 82 SGB III

Woran erkenne ich, dass ein Träger und seine Weiterbildung zugelassen sind?

Es sind zwei getrennte Zulassungen nötig: eine für den Bildungsträger und eine für die konkrete Maßnahme. Lassen Sie sich beide Nachweise zeigen.

Die Trägerzulassung nach § 178 SGB III bestätigt die Organisation — Qualitätsmanagement, Eignung der Dozenten, wirtschaftliche Stabilität. Sie sagt nichts darüber aus, ob ein bestimmter Kurs förderfähig ist. Dafür braucht die einzelne Weiterbildung eine eigene Zulassung mit eigener Nummer.

Ein Träger kann also zugelassen sein und trotzdem Kurse im Programm haben, die es nicht sind. Fragen Sie deshalb immer nach dem Zertifikat genau der Maßnahme, die Sie belegen möchten. Angebote lassen sich zusätzlich in der Weiterbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit nachschlagen.

Quelle: §§ 176 ff. SGB III · § 178 SGB III · KURSNET der Bundesagentur

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Förderung?

In der Regel nicht. Die Förderung nach § 81 und § 82 SGB III ist eine Ermessensleistung — die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz für Menschen ohne Berufsabschluss vor, die einen anerkannten Abschluss nachholen. Für alle anderen gilt: Auch wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Bewilligung.

Seriöse Anbieter sagen Ihnen deshalb keine Förderung zu. Was ein Träger liefern kann, sind die Nachweise und die Unterlagen für Ihren Antrag. Die Entscheidung liegt bei der Behörde.

Quelle: § 81 SGB III

Für Beschäftigte

Fragen von Menschen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und sich weiterbilden möchten.

Welche Voraussetzungen muss ich als Beschäftigte oder Beschäftigter erfüllen?

§ 82 Absatz 1 SGB III nennt fünf Bedingungen: Die Weiterbildung geht über eine kurzfristige Anpassung am Arbeitsplatz hinaus, der Berufsabschluss liegt mindestens zwei Jahre zurück, in den letzten zwei Jahren gab es keine Förderung nach dieser Vorschrift, die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden, und Träger wie Maßnahme sind zugelassen.

Die 120-Stunden-Grenze ist der Punkt, an dem viele Angebote ausscheiden. Ein zweitägiges Seminar erfüllt sie nicht, unabhängig davon, wie gut es ist.

Die Zweijahresfrist bezieht sich auf eine vorherige Förderung nach derselben Vorschrift. Wer zuvor über einen Bildungsgutschein nach § 81 gefördert wurde, fällt nicht automatisch darunter — klären Sie das im Beratungsgespräch.

Quelle: § 82 Absatz 1 SGB III

Kann ich mich weiterbilden, während ich arbeite?

Ja. Die Förderung nach § 82 SGB III ist ausdrücklich für Menschen in einem Arbeitsverhältnis gedacht; eine Freistellung ist nicht Voraussetzung.

Wie Weiterbildung und Arbeitszeit zusammenpassen, vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Das Gesetz sieht für Zeiten, in denen Sie wegen der Weiterbildung nicht arbeiten, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt vor — dessen Höhe hängt von der Betriebsgröße ab.

Für berufsbegleitende Formate ist entscheidend, dass die Maßnahme so organisiert ist, dass sie neben dem Beruf zu schaffen ist. Bei uns findet der Unterricht in Teilzeit und vollständig online statt.

Quelle: § 82 Absatz 3 SGB III

Wie oft kann ich eine geförderte Weiterbildung machen?

§ 82 Absatz 1 SGB III setzt voraus, dass in den letzten zwei Jahren keine Förderung nach dieser Vorschrift erfolgt ist.

Eine absolute Obergrenze nennt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist der Abstand zur letzten Förderung nach derselben Vorschrift sowie die Frage, ob die neue Weiterbildung arbeitsmarktlich sinnvoll ist.

Da sich die Regelungen im Einzelfall unterscheiden, klären Sie den konkreten Fall vor der Anmeldung mit Ihrer Ansprechperson bei der Agentur für Arbeit.

Quelle: § 82 Absatz 1 SGB III

Wer entscheidet über meine Förderung?

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, nach einem Beratungsgespräch und vor Beginn der Maßnahme.

Die Reihenfolge ist wichtig: erst beraten lassen und den Antrag bewilligen lassen, dann anmelden. Wer eine Weiterbildung beginnt und die Förderung danach beantragt, hat den vorgesehenen Weg verlassen — eine nachträgliche Bewilligung ist nicht vorgesehen.

Im Beratungsgespräch wird ein Bildungsziel festgehalten. Die Inhalte der Maßnahme müssen dazu passen. Nehmen Sie deshalb den vollständigen Lehrplan mit ins Gespräch.

Für Arbeitgeber

Fragen von Betrieben, die Mitarbeitende qualifizieren wollen.

Wie viel übernimmt die Agentur für Arbeit bei den Lehrgangskosten?

Das richtet sich nach der Betriebsgröße. § 82 Absatz 2 SGB III regelt, in welchem Umfang sich der Arbeitgeber an den Lehrgangskosten beteiligt: unter 50 Beschäftigten ist keine Beteiligung vorgesehen, bei 50 bis 500 Beschäftigten die Hälfte, ab 500 Beschäftigten drei Viertel.

Der Anteil der Agentur ergibt sich als Gegenstück dazu — bei kleinen Betrieben also bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten. Ausgezahlt wird nur, was tatsächlich bewilligt wurde; die Sätze sind Rahmen, keine Zusage.

Zusätzlich zu den Lehrgangskosten sieht § 82 Absatz 3 einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit vor, in der die oder der Beschäftigte wegen der Weiterbildung ausfällt: bis zu 75 Prozent bei unter 50 Beschäftigten, bis zu 50 Prozent bei 50 bis 500, bis zu 25 Prozent ab 500.

Besteht eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur Weiterbildung, sinkt die Beteiligung des Arbeitgebers nach § 82 Absatz 4 um fünf Prozentpunkte, und der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann um fünf Prozentpunkte steigen.

Quelle: § 82 Absatz 2 bis 4 SGB III · Qualifizierungsoffensive der Bundesagentur

Gilt etwas Besonderes für Beschäftigte ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung?

Ja. In Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten entfällt die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten, wenn die oder der Beschäftigte das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist.

Für einen Betrieb mit beispielsweise 120 Beschäftigten bedeutet das einen erheblichen Unterschied: statt der hälftigen Beteiligung nach § 82 Absatz 2 kann die Förderung der Lehrgangskosten vollständig ausfallen.

Diese Regelung wird in der Praxis häufig übersehen. Sie steht in § 82 Absatz 2 SGB III und lohnt den Blick, bevor Sie eine Weiterbildung als zu teuer verwerfen.

Quelle: § 82 Absatz 2 SGB III

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Vor Beginn der Maßnahme. Der Antrag läuft über den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.

Das ist die einzige echte Frist in diesem Verfahren. Sie hat nichts mit begrenzten Fördertöpfen zu tun, sondern mit dem Verfahren selbst: Eine bereits begonnene Maßnahme kann nicht nachträglich gefördert werden.

Planen Sie zwischen Antrag und Kursbeginn Bearbeitungszeit ein. Den Erstkontakt stellen Sie über die kostenfreie Rufnummer des Arbeitgeberservice her.

Quelle: Arbeitgeberservice der Bundesagentur

Welche Unterlagen brauche ich als Arbeitgeber?

Für die Antragstellung nach § 82 SGB III verwendet die Bundesagentur eigene Formulare; dazu kommen die Zulassungsnachweise des Trägers und die Angaben zur Maßnahme.

Üblicherweise gehören dazu der Antrag auf Zuschuss zum Arbeitsentgelt, eine Erklärung zu den weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten, eine Trägerbescheinigung sowie ein Fragebogen für die teilnehmende Person. Die aktuellen Vordrucke stellt die Bundesagentur bereit; welche im Einzelfall nötig sind, sagt Ihnen der Arbeitgeberservice.

Vom Bildungsträger brauchen Sie die Maßnahmennummer, den Lehrplan mit Stundenumfang, die Kosten und die Zulassungsnachweise. Diese Angaben halten wir für jede unserer Fortbildungen bereit.

Quelle: Arbeitgeberservice der Bundesagentur

Was ist das Qualifizierungsgeld und wann kommt es infrage?

Das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III ist ein eigenes Instrument für Betriebe, in denen durch Strukturwandel ein größerer Qualifizierungsbedarf entsteht. Es ist nicht dasselbe wie die Förderung nach § 82.

Das Gesetz knüpft es an mehrere Bedingungen: Der Qualifizierungsbedarf muss strukturwandelbedingt sein, ein Mindestanteil der Belegschaft muss betroffen sein — in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ein geringerer Anteil als in größeren — und es braucht eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag. In sehr kleinen Betrieben genügt unter Umständen eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers.

Ob dieser Weg für Ihren Betrieb der richtige ist oder die Förderung nach § 82 SGB III besser passt, klären Sie am besten direkt mit dem Arbeitgeberservice.

Quelle: § 82a SGB III

Muss ich Beschäftigte für die Weiterbildung freistellen?

Eine gesetzliche Pflicht zur Freistellung für eine Förderung nach § 82 SGB III gibt es nicht. Wie Weiterbildung und Arbeitszeit zusammenpassen, regeln Arbeitgeber und Beschäftigte miteinander.

Für Zeiten, in denen wegen der Weiterbildung nicht gearbeitet wird, sieht § 82 Absatz 3 SGB III einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt vor. Fällt keine Arbeitszeit aus, entfällt auch dieser Zuschuss — die Förderung der Lehrgangskosten bleibt davon unberührt.

Berufsbegleitende Formate in Teilzeit sind deshalb für viele Betriebe der praktikablere Weg, weil der Betrieb weiterläuft.

Quelle: § 82 Absatz 3 SGB III

Was Sie jetzt tun können

Die Voraussetzungen kennen Sie jetzt. Für den konkreten Fall brauchen Sie drei Dinge: eine Maßnahme, die zu Ihrem Bildungsziel passt, die Zulassungsnachweise des Trägers und einen Termin bei der Agentur für Arbeit.

Förderhöhe überschlagen

Der Förderkalkulator rechnet die Sätze nach § 82 SGB III für Ihre Betriebsgröße durch.

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Zulassung prüfen

Träger- und Maßnahmezulassung mit Nummern und Nachweisen zum Download.

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Passende Weiterbildung finden

Fünf zugelassene Fortbildungen mit Lehrplan, Stundenumfang und Maßnahmennummer.

Zu den Fortbildungen →

Den Erstkontakt für die Antragstellung stellen Arbeitgeber über den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit her. Einen Überblick der Bundesagentur zur Weiterbildung Beschäftigter finden Sie unter Weiterbildung für Ihr Personal.