Fragen von Betrieben, die Mitarbeitende qualifizieren wollen.
Wie viel übernimmt die Agentur für Arbeit bei den Lehrgangskosten?
Das richtet sich nach der Betriebsgröße. § 82 Absatz 2 SGB III regelt, in welchem Umfang sich der Arbeitgeber an den Lehrgangskosten beteiligt: unter 50 Beschäftigten ist keine Beteiligung vorgesehen, bei 50 bis 500 Beschäftigten die Hälfte, ab 500 Beschäftigten drei Viertel.
Der Anteil der Agentur ergibt sich als Gegenstück dazu — bei kleinen Betrieben also bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten. Ausgezahlt wird nur, was tatsächlich bewilligt wurde; die Sätze sind Rahmen, keine Zusage.
Zusätzlich zu den Lehrgangskosten sieht § 82 Absatz 3 einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit vor, in der die oder der Beschäftigte wegen der Weiterbildung ausfällt: bis zu 75 Prozent bei unter 50 Beschäftigten, bis zu 50 Prozent bei 50 bis 500, bis zu 25 Prozent ab 500.
Besteht eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur Weiterbildung, sinkt die Beteiligung des Arbeitgebers nach § 82 Absatz 4 um fünf Prozentpunkte, und der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann um fünf Prozentpunkte steigen.
Quelle: § 82 Absatz 2 bis 4 SGB III · Qualifizierungsoffensive der Bundesagentur
Gilt etwas Besonderes für Beschäftigte ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung?
Ja. In Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten entfällt die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten, wenn die oder der Beschäftigte das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist.
Für einen Betrieb mit beispielsweise 120 Beschäftigten bedeutet das einen erheblichen Unterschied: statt der hälftigen Beteiligung nach § 82 Absatz 2 kann die Förderung der Lehrgangskosten vollständig ausfallen.
Diese Regelung wird in der Praxis häufig übersehen. Sie steht in § 82 Absatz 2 SGB III und lohnt den Blick, bevor Sie eine Weiterbildung als zu teuer verwerfen.
Quelle: § 82 Absatz 2 SGB III
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Vor Beginn der Maßnahme. Der Antrag läuft über den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.
Das ist die einzige echte Frist in diesem Verfahren. Sie hat nichts mit begrenzten Fördertöpfen zu tun, sondern mit dem Verfahren selbst: Eine bereits begonnene Maßnahme kann nicht nachträglich gefördert werden.
Planen Sie zwischen Antrag und Kursbeginn Bearbeitungszeit ein. Den Erstkontakt stellen Sie über die kostenfreie Rufnummer des Arbeitgeberservice her.
Quelle: Arbeitgeberservice der Bundesagentur
Welche Unterlagen brauche ich als Arbeitgeber?
Für die Antragstellung nach § 82 SGB III verwendet die Bundesagentur eigene Formulare; dazu kommen die Zulassungsnachweise des Trägers und die Angaben zur Maßnahme.
Üblicherweise gehören dazu der Antrag auf Zuschuss zum Arbeitsentgelt, eine Erklärung zu den weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten, eine Trägerbescheinigung sowie ein Fragebogen für die teilnehmende Person. Die aktuellen Vordrucke stellt die Bundesagentur bereit; welche im Einzelfall nötig sind, sagt Ihnen der Arbeitgeberservice.
Vom Bildungsträger brauchen Sie die Maßnahmennummer, den Lehrplan mit Stundenumfang, die Kosten und die Zulassungsnachweise. Diese Angaben halten wir für jede unserer Fortbildungen bereit.
Quelle: Arbeitgeberservice der Bundesagentur
Was ist das Qualifizierungsgeld und wann kommt es infrage?
Das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III ist ein eigenes Instrument für Betriebe, in denen durch Strukturwandel ein größerer Qualifizierungsbedarf entsteht. Es ist nicht dasselbe wie die Förderung nach § 82.
Das Gesetz knüpft es an mehrere Bedingungen: Der Qualifizierungsbedarf muss strukturwandelbedingt sein, ein Mindestanteil der Belegschaft muss betroffen sein — in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ein geringerer Anteil als in größeren — und es braucht eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag. In sehr kleinen Betrieben genügt unter Umständen eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers.
Ob dieser Weg für Ihren Betrieb der richtige ist oder die Förderung nach § 82 SGB III besser passt, klären Sie am besten direkt mit dem Arbeitgeberservice.
Quelle: § 82a SGB III
Muss ich Beschäftigte für die Weiterbildung freistellen?
Eine gesetzliche Pflicht zur Freistellung für eine Förderung nach § 82 SGB III gibt es nicht. Wie Weiterbildung und Arbeitszeit zusammenpassen, regeln Arbeitgeber und Beschäftigte miteinander.
Für Zeiten, in denen wegen der Weiterbildung nicht gearbeitet wird, sieht § 82 Absatz 3 SGB III einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt vor. Fällt keine Arbeitszeit aus, entfällt auch dieser Zuschuss — die Förderung der Lehrgangskosten bleibt davon unberührt.
Berufsbegleitende Formate in Teilzeit sind deshalb für viele Betriebe der praktikablere Weg, weil der Betrieb weiterläuft.
Quelle: § 82 Absatz 3 SGB III